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Bei der Beschlussfasung über die Anschaffung einer Videoanlage muss der Datenschutz beachtet werden; §§ 14 Nr. 1 WEG, 6a BDSG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 124/04, 27.10.2004
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Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen.

Kann einem Beschluss auch nicht durch Auslegung entnommen werden, wie die Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage technisch gestaltet werden soll, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit unwirksam.

Die Installation eines Videoüberwachungssystems, durch das Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, dürfte zulässig sein. Demgegenüber dürfte eine Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs ohne solche technischen Beschränkungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Jedenfalls muss im Eigentümerbeschluss auch festgelegt sein (so auch KG FGPrax 2002, 211 f.), dass und wie der Umstand der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle erkennbar gemacht wird (vgl. § 6 II BDSG) und wie das erforderliche Löschen der Daten geregelt wird (vgl. § 6 Abs. 5 BDSG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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