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Bei der Beschlussfasung über die Anschaffung einer Videoanlage muss der Datenschutz beachtet werden; §§ 14 Nr. 1 WEG, 6a BDSG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 124/04, 27.10.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Kameraüberwachung Videoüberwachung Videoanlage Zustimmung Bundesdatenschutzgesetz Anfechtungsklage Bestimmtheit Eigentümergemeinschaft Beschlussanfechtung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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