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Vermieter muss einen vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Brand auf eigene Kosten beheben; § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/13, 19.11.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungsbrand Feuer Hausbrand Versicherung Schaden leichte Fährlässigkeit grobe Mietmangel Mietmängel mietminderung rechtsanwalt frank Dohrmann bottrop Mieter Vermieter Mangelbeseitigungsanspruch Mängelbeseitigungsanspruch
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