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WEG-Verwalter kann nicht in Prozessstandschaft der Eigentümergemeinschaft klagen; §§ 27, 43 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 86/09, 21.07.2009
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Mit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dieses Interesse jedoch weggefallen, weil die Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben zu erfüllen, seitdem ein Handeln nicht anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert.

Der Verwalter kann daher Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft seither nicht mehr zulässigerweise im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Verwalter Klage Verband Teilrechtsfähigkeit Prozessführungsbefugnis unzulässig Klage rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop