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Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft verjährt nicht; §§ 21 WEG, 195 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Der 5. Senat des BGH hat nunmehr die Rechtsprechung des 8. Senats ( VIII ZR 104/09 ) zur Unverjährbarkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen für das Wohnungseigentum übernommen.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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LG Köln, AZ: 29 S 159/10, 30.06.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ordnungsgemäße Verwaltung Daueranspruch Anspruch Verjährung Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer verjähren verjährt Dauerverpflichtung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter WEG Unverjährbarkeit von Ansprüchen
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