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Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft verjährt nicht; §§ 21 WEG, 195 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
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Geht es um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), ist die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Leistungsklage.

Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. So wird der Abschluss notwendiger Versicherungen (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG) nicht etwa dadurch entbehrlich, dass solche Versicherungen bisher nicht abgeschlossen worden sind. Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert.

Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren (Schmid, WuM 2010, 655, 657; ders., DWE 2009, 2, 3). Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften. Die Verjährung soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 18; Urteil vom 20. April 1993 X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244).

Diese Erwägungen treffen ebenso wenig wie auf den unverjährbaren Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253) auf den Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht zu.
Der 5. Senat des BGH hat nunmehr die Rechtsprechung des 8. Senats ( VIII ZR 104/09 ) zur Unverjährbarkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen für das Wohnungseigentum übernommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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