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Änderung der BGH-Rechtsprechung: Endrenovierungsklauseln bei vorheriger Übergabe der Mietwohnung im nicht renovierten Zustand wohl unwirksam; § 307 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 352/12, 22.01.2014
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Eine Quotenabgeltungsklausel bei unrenoviert übergebener Mietwohnung kann nach § 307 Abs. BGB verstoßen.

Denn hat der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, lässt sich am Ende der Mietzeit nicht feststellen, in welchem Umfang die Abnutzung durch den Mieter selbst und wie weit sie durch den Vormieter herbeigeführt worden ist.

Hat der Mieter im Laufe seiner Mietzeit renoviert, wird er doppelt belastet, indem er zusätzlich zu dem Schönheitsreparaturaufwand eine Kostenquote zu tragen hat, obwohl beziehungsweise weil er die von ihm (jedenfalls auch zur Beseitigung der Abnutzung durch den Vormieter) vorgenommenen Dekorationsarbeiten noch nicht vollständig abgenutzt hat.

Es ist fraglich, ob sich auf der Grundlage des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine realistische Feststellung dazu treffen lässt, welcher hypothetischen Nutzungsdauer bei "normaler" Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad der einzelnen Wohnräume entspricht und ob darüber hinaus eine empirische Prognose über den (hypothetischen) Zeitpunkt des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zuverlässig möglich ist oder ob dies nicht vielmehr einer Fiktion gleichkommt. Darin könnte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen werden. Auf die Frage, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert überlassen wurde, käme es dann nicht an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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