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Zur Erstattung von Kopierkosten bei Anforderung durch das Gericht; § 91 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 120/14, 18.12.2014
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Fordert das Amtsgericht die Klägerpartei auf, "alle Unterlagen, auf die die Kläger ihre hier geltend gemachten Ansprüche stützen wollen, dem Gericht und jedem Anspruchsgegner körperlich zur Verfügung zu stellen", kann damit bei verständiger Würdigung nur gemeint sein, dass alle Belege, die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich seien, eingereicht werden sollten, nicht jedoch sämtliche denkbaren Belege.

Erstattungsfähig sind nur die Kopierkosten, die von der Berufungskammer nach Durchsicht für entscheidungserheblich gehalten und entsprechend markiert wurden, um den Verstoß der Verwalterin gegen ihre Pflichten (Zahlung einer eigenen Verbindlichkeit vom Gemeinschaftskonto) zu belegen.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf überzeugt nicht. Obwohl die klagende Partei auf die Vielzahl der anzufertigenden Kopien hingewiesen hatte und der Beklagtenseite die Einsicht nach § 133 ZPO angeboten hatte, verlangte das Amtsgericht eine Anfertigung aller Kopien. Wegen der Streitigkeiten der Parteien untereinander sei es dem beklagten Verfahrensbevollmächtigten nicht zuzumuten, die Unterlagen bei der Gegenseite einzusehen.

Dann kann aber das LG Düsseldorf nicht verlangen, dass die Kläger eigenverantwortlich bei der Anfertigung der Kopien für das Amtsgericht überprüfen, welche Kopien das Berufungsgericht womöglich für entscheidungserheblich halten wird. Denn reichen die Kläger nicht alle Unterlagen ein, droht eine Klageabweisung, werden zuviel Unterlagen angefertigt, droht eine Kostenbelastung der klagenden Partei.

Wir haben daraus gelernt. Missachtet ein Gericht § 133 ZPO, schlagen wir nächstes Mal bei § 46 ZPO nach.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenerstattung Kopierkosten Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Beschlussanfechtung rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop