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Die Verjährung aus dem Wirtschaftplan nicht gezahlter Hausgelder beginnt mit der Jahresabrechnung erneut; §§ 199 BGB; 28 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
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Hausgeld wird erst durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet. Da eine Jahresabrechnung erst beschlossen werden muss, entsteht die Forderung aus einer Jahresabrechnung frühestens mit Beschlussfassung.

Die Verjährung dieser Forderung beginnt demnach auch erst zu diesem Zeitpunkt.

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz des in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrages abzüglich der im betreffenden Wirtschaftsjahr gleisteten Zahlungen (?).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen entspricht wohl nicht der Rechtsprechnung des BGH.

Die Abrechnungsspitze ist nicht die Differenz der Jahresabrechnung abzgl. der tatsächlich in dem Wirtschaftsjahr geleisteten Zahlungen, sondern die Differenz der Jahresabrechnung zum Wirtschaftsplan, also der Soll-Zahlungen. Es kommt nur darauf an, welche Beträge laut Wirtschaftsplan fällig waren und nicht darauf, welche Beträge tatsächlich geleistet wurden.

Das Wiederaufleben der aus dem Wirtschaftsplan sich ergebenen Forderungen in der Jahresabrechnung mit der Folge des erneuten Beginns der Verjährung wurde vom BGH ebenfalls anders gesehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Wirtschaftsplan Jahresabrechnung rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft