Detailansicht Urteil
Die Verjährung aus dem Wirtschaftplan nicht gezahlter Hausgelder beginnt mit der Jahresabrechnung erneut; §§ 199 BGB; 28 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
-
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Wirtschaftsplan Jahresabrechnung rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Miete Nachbarrecht Sondereigentum Schimmel Kündigung Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Makler Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Arzthaftung Eigentümerversammlung Beschluss Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Abschleppen Veränderung Telefonwerbung Verwalter Treppenlift Wurzeln Kurioses Mietminderung Garage Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Wohnungseigentümer Protokoll Einstimmigkeit Abmahnung Teilungserklärung Beirat Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die Abrechnungsspitze ist nicht die Differenz der Jahresabrechnung abzgl. der tatsächlich in dem Wirtschaftsjahr geleisteten Zahlungen, sondern die Differenz der Jahresabrechnung zum Wirtschaftsplan, also der Soll-Zahlungen. Es kommt nur darauf an, welche Beträge laut Wirtschaftsplan fällig waren und nicht darauf, welche Beträge tatsächlich geleistet wurden.
Das Wiederaufleben der aus dem Wirtschaftsplan sich ergebenen Forderungen in der Jahresabrechnung mit der Folge des erneuten Beginns der Verjährung wurde vom BGH ebenfalls anders gesehen.