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Beklagte Eigentümer müssen in einer Anfechtungsklage nicht mit Vornamen benannt werden, § 44 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 T 141/14, 25.11.2014
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Die Anforderungen an die Bezeichnung der Partei ist durch die Vorlage einer Eigentümerliste mit den ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erfüllt. Den einzelnen Angaben kommt dabei nur deklaratorische Wirkung zu. Die Eigentümerliste hat neben der Sammelbezeichnung, die den Personenkreis des Prozessrechtsverhältnis bereits ausreichend abgrenzt, lediglich ergänzenden und klarstellenden Charakter.

Das Amtsgericht konnte das Rubrum bezüglich der Vornamen der Beklagten zulässigerweise gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigen. Ist die eingereichte Liste unvollständig oder fehlerhaft, etwa wegen einer Falschbezeichnung eines Beklagten, kann das Gericht die Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO auch nachträglich durch Beschluss berichtigen, weil sich die Unrichtigkeit aus den Angaben im Grundbuch ermitteln lässt. Selbst ein in der Liste nicht aufgeführter Eigentümer ist gleichwohl Partei, ohne dass es einer erneuten Klageerhebung gegen diesen bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Parteibezeichnung Anfechtungsklage Ergänzung Vollständigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Rubrum PAssivrubrum Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop