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Mieter kann Unterlassungsanspruch gegen bauliche Maßnahmen des Vermieters als Besitzstörung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verfolgen; §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 105/14, 13.05.2014
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LG Berlin I, AZ: 63 S 239/14, 16.12.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baumassnahme Behinderung Besitzstörung einstweilige verfügung Rechtsanbwalt frank DOhrmann Mieter Vermieter mietvertrag Duldungstitel Duldungsanspruch Bottrop
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