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Zu den Grenzen der Informationspflichten nach § 5 TMG in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht
LG Frankenthal (Pfalz), AZ: 2 HK O 69/11, 04.07.2011
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Ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Informationspflichten nach § 5 TMG kommt nicht in Betracht, wenn die Informationspflichten zwar nicht auf der Startseite, spätestens aber bei den jeweiligen Angeboten für den verbraucher leicht einsehbar und erkennbar sind.

Zu solchen Informationen gehören auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31 EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese Richtlinie ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.

Wird die Angabe des Handelsregisters und/oder der Registernummer nicht angegeben, handelt es sich dabei nicht um einen Bagatellverstoß.

Auch mehrere Wochen ( hier sieben ) des Zuwartens lassen die Eilbedürftigkeit nicht entfallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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