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In einem Prozess von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgesprochene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden; §§ 174 BGB; 81 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 72/02, 18.12.2002
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Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.

§ 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebenen Erklärung keine Anwendung.

Eine Prozeßvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. "Prozeßhandlungen" im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozeßziels oder zur Rechtsverteidigung dienen (vgl. BGHZ 31, 206, 209; BGH, Urteil vom 20. März 1992 - V ZR 7/91, NJW 1992, 1963 unter II 3; BAG, Urteil vom 10. August 1977 - V AZR 394/76).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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