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Generelles PKW-Verbot kann nicht im Mietvertrag vereinbart werden; §§ 307 Abs. 1, 535 BGB
LG Münster, AZ: 3 S 37/14, 05.05.2014
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§§ 307 Abs. 1, 535 BGB
Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter das Halten, Besitzen oder Nutzen eines Kraftfahrzeuges verbietet, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Ein Anspruch eines Vermieters gegenüber dem Mieter auf Unterlassung des Haltens, des unmittelbaren Besitzens oder Nutzens eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung des Mieters aufgrund einer solchen Klausel besteht nicht, da den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Hat sich der Vermieter in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die Umsetzung des Projektes mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen, führt der Wegfall der Besonderen Vereinbarung zur Kfz-Freiheit nicht automatisch dazu, dass der Vermieter in vorwerfbarer Weise gegen den städtebaulichen Vertrag verstoßen hätte.

Zur Wahrung des autofreien Charakters der Wohnsiedlung wäre vielmehr eine anderweitig gestaltete Einschränkung der Fahrzeugbenutzung denkbar. Die vom Vermieter verwendete Klausel beinhaltet auch keine hinreichend klaren Regelungen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Nachdem bereits das Amtsgericht Münster eine derartige Klausel für unwirksam erachtete, kam der Beschluss des LG Münster nicht sehr überraschend. Der Versuch der Fahrradstadt Münster, ihre Bürger über mietvertragliche Vereinbarungen an der Anschaffung eines Pkw zu hindern, war ebenso einzigartig wie aussichtslos.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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