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Umstellen von Mülltonnen ist keine bauliche Veränderung; §§ 14, 15, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
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Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Auch eine Geruchsbelästigung ist auszuschließen, wenn der klagende Wohnungseigentümer seine eigenen Mülltonnen in gleicher Entfernung zum Fenster der im Sondereigentum des klagenden Eigentümers stehenden Wohnung abgestellt sind.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten steht es den Eigentümern frei, eine Gebrauchsregelung durch Beschluss herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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