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Zulässiger Privatverkauf von 50 Bekleidungsstücken bei e-Bay; § 3 Abs. 3 UWG
LG Essen, AZ: 43 O 15/14, 06.06.2014
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Zwar kann der Umstand, dass ein Anbieter auf einer Internetplattform, namentlich auf „e-Bay", wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt, ein erhebliches Indiz dafür darstellen, dass ein gewerbliches Handeln vorliegt, wobei insoweit eine Gesamtschau unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen ist (vgl. hierzu z. B. BGH GRUR 2009, 871, 873).

Die Indizwirkung greift jedoch nicht, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Falles mehr als plausibel ist, dass die streitgegenständlichen Verkäufe / Angeboteauf e-Bay lediglich darauf zurückzuführen sind, dass sich Umstände in der privaten Lebensgestaltung der Beklagten verändert haben, die sie letztendlich zu ihrem Handeln veranlasst hat, ohne hierbei einen unternehmerischen Plan zu verfolgen.

So ist das Angebot von einer großen Anzahl von 50 Waren als neu bzw. neuwertig dadurch zwanglos erklärbar, dass sie der Beklagten schlichtweg deswegen nicht mehr passten, weil sich ihr Gewicht und damit auch ihre Körperproportion in einem relativ kurzen Zeitraum aufgrund ihrer Magersucht geändert hatten.
Die Freude der Privatverkäufer bei e-Bay über dieses Urteil währte nur kurze Zeit. Denn diese wohlwollende Entscheidung des LG Essen wurde mittlerweile vom OLG Hamm (Urt.v. 23.10.2014; Az.: I-4 U 92/14) zurecht aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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