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E-Bay-Verkäufer darf seine Händlereigenschaft nicht tarnen; Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014
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LG Essen, AZ: 43 O 15/14, 06.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: E-Bay-Verkäufer Händler Privatverkauf Privatverkäufer getarnte Werbung Widerrufsbeleherung Gewährleistung STeuern Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop ebay
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Die hier veräußerten 50 Bekleidungsartikel über mehrere Monate waren dem Senat deutlich zu viel, um noch von einem Privatverkauf ausgehen zu können. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher bereits 30 Verkäufe ausreichen können, um als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Beim Verkauf von technischen Geräten, insbesondere Mobilfunktelefone oder Spielekonsolen dürfte die Grenze noch weiter unten anzusetzen sein. Anderslautende Entscheidungen einzelner Landgerichte sollten daher nicht überbewertet werden.
Auch die Ausrede eines den ständigen Erwerb von neuen Kleidungsstücken erfordernden "Jojo-Effekts" aufgrund einer Esskrankheit schenkte das OLG Hamm kein Gewicht.
Werden die Verkäufe als gewerblich eingestuft, wird der vermeintliche Privatverkäufer nicht nur dem Erwerber nachträglich die Gewährleistungs- und Widerrufsrechte einräumen müssen, sondern es drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Ärger mit den Gewerbe- und Finanzämtern.
Wer also privat bei E-Bay Waren verkauft, sollte sich vorher genau bei seinem Rechtsanwalt informieren, ob er sich mit seinen Verkäufen noch im privaten Bereich befindet.