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Zu den Grenzen eines Beseitigungsanspruch eines Eigentümers bei Anpflanzungen und Trennwänden; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG ; 985, 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 130/12, 06.11.2013
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Ein Anspruch auf Entfernung von Pflanzen und einer Trennwand gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur, wenn er als Handlungsstörer eine rechtswidrige Bepflanzung und Errichtung selbst vorgenommen hat.

Auch eine Haftung als Zustandsstörer auf Beseitigung der Anpflanzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Bepflanzung auf dem gemeinschaftlichen Eigentum steht und kein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an diesem Grundstücksteil besitzt.

Denn die Frage der Bepflanzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliegt der Disposition aller Eigentümer.

Von einer Besitzentziehung i. S. der Entscheidung des OLG München (NZM 2008, 87) kann nur dann ausgegangen werden, wenn das gemeinschaftliche Eigentum durch Überbauung oder Einzäunung im Umfang einer messbaren Fläche dem Besitz anderer Miteigentümer entzogen wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Errichtung einer Trennwand nicht vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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