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Zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages und Abberufung des Verwalters; § 26 Abs. 1 S. 4 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/13, 13.11.2013
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Selbst wenn der Verwalter keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümer hat, dass diese einen fehlerfreien Beschluss über seine Abberufung fassen, ergibt sich die Anfechtungsbefugnis des Verwalters hier bereits daraus, dass der Verwaltervertrag wegen der Verknüpfung seines Bestandes mit der Abberufung mit der Bestandskraft des Abberufungsbeschlusses beendet ist.

Ein Nachschieben von Gründen nicht nur bezüglich der Kündigung des Verwaltervertrages, sondern auch hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses ist zulässig, (BGH V ZB 39/01, NJW 2002, 3240, Rn. 27).

Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters besteht unter anderem, wenn der Verwalter Insolvenzantrag stellen muss oder sonst in Vermögensverfall gerät.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters liegt gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG regelmäßig vor, wenn der Verwalter entgegen seiner Pflicht gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt, insbesondere den Anforderungen des § 24 Abs. 7 WEG nicht entspricht.

Die Mängel bei der Führung der Beschlusssammlung müssen ein gewisses Gewicht haben. In der Regel wird ein wichtiger Grund für die Abberufung jedenfalls dann vorliegen, wenn bei Führung der Beschlusssammlung mehrere Fehler gemacht wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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