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Schadensersatz gegen den Verwalter wegen verspäteter Abrechnung nur nach vorheriger Fristsetzung gem. § 281 BGB
AG München, AZ: 484 C 32553/12, 29.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Frist erstellung Fälligkeit verwalter 3 bis 6 Monate Fristsetzung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop ausgeschiedener ehemaliger verwalter verspäteter Erstellung Beschlussfassung Wohnungseigentümergemeinschaft
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