Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Keine Drittwiderklage unter Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft
LG Dortmund, AZ: 1 S 21/14, 30.09.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Drittwiderbeklagte war auch nicht als beigeladene Eigentümerin bereits Partei
des Rechtsstreits. § 48 Abs. 3 WEG bezweckt insoweit nur die Rechtskrafterstreckung auf die Beigeladenen, weil diese eben nicht Partei des Rechtsstreits sind. Der BGH hat zudem klargestellt, dass auch die einer Partei beitretenden Streitheifer als Dritte anzusehen sind und nicht selbst Partei werden (BGH, Urt, v. 12.10.1995 - VII ZR 209/94). Die gilt erst recht für die gänzlich am Rechtsstreit unbeteiligten, beigeladenen Eigentümer.
Die Entscheidung des LG Dortmund überzeugt nicht. Verlangt ein Wohnungseigentümer, allein mit der Begründung, die Anbringung einer Markise sei eine bauliche Veränderung, zu welcher er keine Zustimmung erteilt habe, deren Beseitigung, muss die Klage abgewiesen werden. Denn § 22 Abs. 1 WEG verlangt ausdrücklich eine konkrete Beeinträchtigung. Die Art der Beeinträchtigung muss aber von der klagenden Partei zumindest vorgetragen werden. Ansonsten wäre die Klage schon unschlüssig. Ersetzt das Amtsgericht den Parteivortrag durch eigene Erwägungen, so geht die Entscheidung über das Begehren der Parteien, die den Streitgegenstand bestimmen, hinaus und kann keinen Bestand haben.

Erst recht musste das Landgericht Dortmund das Sichzueigenmachen der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz wegen § 531 ZPO als verspätet zurückweisen. Insoweit weist die Entscheidung eine schweren Rechtsfehler auf.

Sofern das LG Dortmund eine Drittwiderklage unter Wohnungseigentümern als unzulässig erachtet, wird diese Entscheidung zur Kenntnis genommen, auch wenn eine andere Entscheidung in bezug auf die Wertung des § 48 WEG ebenso vertretbar sein dürfte.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Markise optische beeinträchtigung Rechtsanwalt frank DOhrmann BOttrop Berufungsinstanz Präklusion präkludiert verspäteter Vortrag zurückweisung zurückweisen Sachvortrag