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Drittwiderklage unter Wohnungseigentümern nicht zulässig
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/13, 19.12.2013
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Die gegen eine Miteigentümerin erhobene Widerklage ist nicht zulässig. Die
Widerklage richtet sich gegen eine bisher am Prozess nicht beteiligte Person.
Derartige „Drittwiderklagen" können nur dann als parteierweiternde Widerklagen
zulässig sein, wenn der Dritte ausdrücklich zustimmt oder die Einbeziehung des
Dritten für diesen zumutbar ist, weil der gegen ihn erhobene Anspruch in einem
engen Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen
steht oder alle Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde bzgl. der Unzulässigkeit einer Drittwiderklage unter Wohnungseigentümern vom LG Dortmund (1 S 21/14) bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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