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Zum Stimmrechtsausschluss eines Wohnungseigentümers, § 25 Abs. 5 WEG
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 51/13, 27.10.2014
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Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Die Beteiligung von Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, führt zwar grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welche jedoch nur dann durchgreift, wenn die Abgabe der Stimmen für das Beschlussergebnis kausal war.

Die Frage, ob ein Protokoll fehlerhaft ist, ist mit einem Verfahren auf Protokollberichtigung und nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage zu klären.

Ein Beschluss kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn der Ausgang des damit angestrebten Rechtsstreits unsicher ist.

Früheren Beschlussfassungen über die Gestattung der Inanspruchnahme des Grundstücks rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die möglicherweise durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gekündigt werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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