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Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses
OLG Bamberg, AZ: 3 W 94/10, 29.07.2010
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§ 49a GKG

1. Das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung entsprechend dem Gesamtwert der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung zu bemessen.

2. Für die Bewertung des Interesses ist nur auf dieses Ziel abzustellen und nicht darauf, dass anstelle der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung ja eine andere Abrechnung treten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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