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Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses
OLG Bamberg, AZ: 3 W 94/10, 29.07.2010
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KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
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OLG Stuttgart, AZ: 5 W 32/11, 12.03.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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