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Der Streitwert in WEG-Verfahren bestimmt sich gem. § 49a GKG nicht nach dem Nennwert der Beschlussanfechtung
OLG Stuttgart, AZ: 5 W 32/11, 12.03.2012
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Das „Interesse“ in Beschlussanfechtungsklagen ist nicht mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen, sondern unter wirtschaftlicher Betrachtung zu bestimmen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es dem Anfechtenden in der Regel (nur) darum geht, anteilige, individuelle Belastungen zu reduzieren, andererseits, dass auch das Interesse der übrigen Eigentümer am Bestand einmal gefasster Beschlüsse betroffen ist.

Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist daher dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert ggf. an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.

Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs.

Der Gesetzgeber hat die Beschlussanfechtung nicht nach dem Modell des Berufungsverfahrens in Zivilsachen ausgestaltet, in dem der Umfang der Anfechtung ausdrücklich erst mit Ablauf der Begründungsfrist klargestellt werden muss (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das hat zur Folge, dass Teilrücknahmen zwischen Berufungseinlegung und (rechtzeitiger) Berufungsbegründungsschrift keine Kostenfolgen haben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 29 u. § 516 Rn. 6) und bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben.

Soweit etwa ein unklares oder verspätetes Versammlungsprotokoll Ursache einer zu weitgehenden Anfechtung war, können die Mehrkosten wie bisher anteilig dem Verwalter auferlegt werden, § 49 Abs. 2 WEG (BayObLG, B. v. 25.11.1993, Az. 2Z BR 81/93).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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