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Nebenkostenabrechnung im Mietrecht unterliegt nicht der Verjährung; §§ 194, 535 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 432/13, 09.04.2014
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1. Eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung muss ihren Aussteller nicht erkennen lassen, wenn der Vermieter die Abrechnung für und gegen sich gelten lassen will.

2. Die Möglichkeit der Klägerin, über die Betriebskosten abzurechnen, unterliegt nicht der Verjährung. Es handelt sich insoweit nicht um das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB.

3. Für die Vorlage einer Betriebskostenabrechnung gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen nicht erstellter Abrechnung wird diese Einschränkung nicht vorgenommen.
Der Mieter, der das Mietverhältnis beendet hat kann bei nicht erstellten Nebenkostenabrechnung nicht mehr von seinem Zurückbehaltungsrecht der Nebenkostenvorauszahlung Gebrauch machen. Anstatt den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung zu verklagen, kann der Mieter auch die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen. Wurde der Vermieter zur Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung verurteilt, kann er auch nach Ablauf von drei Jahren durch Erstellung einer Nebenkostenabrechnung die Vollstreckung aus dem Urteil abwenden. Denn mit Erstellung der Abrechnung ist der Rückzahlungsanspruch nicht mehr durchsetzbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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