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Dächer und Außenwände einer Garage sind zwingendes Gemeinschaftseigentum; § 5 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 240/03, 05.11.2003
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1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.B. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum Sondereigentum gehören, so gilt dies nicht für die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile des Gebäudes.

2. Soweit in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums (hier Garagen) die jeweiligen Eigentümer aufkommen müssen, bedeutet dies für die Garagen nur, dass die Sondereigentümer alle Instandsetzungen und Instandhaltungskosten hinsichtlich der Garagen tragen müssen, die sich auf die Teile der Garagen beziehen, die nicht für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, also nicht gemeinschaftliches Eigentum sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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