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Negativbeschlüsse nicht selbständig anfechtbar (sehr str.); §§ 21 Abs. 1, 23, 43 Nr. 4 WEG
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/13, 08.01.2014
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Negativbeschlüsse entfalten keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird (a.A.: BGH ZMR 2010, 542).

Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.

Hinsichtlich eines Positivbeschlusses fehlt das Rechtschutzinteresse, wenn die Kläger durch ein einfaches Schweigen oder Nein-Sagen jedwede nachteilige Folge der Beschlussvorschläge für sich selber vermeiden können.
Die Entscheidung des AG Blankenese entspricht nicht der herrschenden Meinung. Es kann daher nicht empfohlen werden, auf diese Rechtsprechung in anderen Gerichtsbezirken zurückzugreifen. Wer den sichersten Weg beschreiten will, wird daher auch künftig gut beraten sein, fehlerhafte Negativbeschlüsse anzufechten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümerversammlung Negativbeschluss isolierte Anfechtung Feststellungsantrag Verpflichtungsantrag Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Anfechtungsklage Beschlussanfechtung