Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, die Kostentragung kann durch Vereinbarung dem Sondereigentümer auferlegt werden.
LG Koblenz, AZ: 2 S 36/14, 03.07.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204). Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen, insbesondere, dass die Instandhaltung und Instandsetzung namentlich der Außenfenster in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist.

Diese Vereinbarung erfasst auch die Pflicht zur Beseitigung anfänglicher Mängel, also insoweit auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung der Fenster, welche auf den Sondereigentümer verlagert wird.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fenster Kostentragungslast Vereinbarung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Eigentümergemeinschaft