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Beschluss über ein generelles Hundehalteverbot in Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zulässig
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/14, 17.10.2014
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Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.

Das Recht zur Hundehaltung ist ein unverzichtbares Freiheitsrecht, auf welches durch Vereinbarung, nicht ab durch Beschluss verzichtet werden kann.

Anderes gilt für Art und Weise der Hundehaltung. Hier können Regelungen in der Hausordnung getroffen werden.
Die Entscheidung des AG Bottrop entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Ob ein Hundeverbot durch Vereinbarung weiterhin möglich sein soll, dürfte angesichts der Rechtsprechung des 8. Senates zum Mietrecht (Az.: VIII ZR 168/12) zumindest kritisch zu betrachten sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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