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Fehlerhafte Protokollierung führt zur Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 24/14, 16.10.2014
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Ein allein von der Versammlungsleiterin der Eigentümerversammlung unterschriebene Protokoll widerspricht der Regelung der Teilungserklärung vom 13.7.1992 unter § 10 Nr. 9 (In Ergänzung von § 23 WEG wird bestimmt, dass es zur Gültigkeit eines Beschlusses über die dort genannten Bestimmungen hinaus einer Protokollierung des Beschlusses bedarf. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem oder zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen.). Wurde in der Eigentümerversammlung ausweislich des Protokolls bereits keine unterschriftsberechtigten Eigentümer bestimmt, führt dieser Verstoß zur Ungültigerklärung der Beschlüsse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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