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Wiedereinsetzung bei nicht unterschriebenen Berufungsschriftsatz; §§ 85 Abs. 2; 233 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 15/14, 15.07.2014
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Einer Partei ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn der Berufungsschriftsatz trotz aller Vorkehrungen des Rechtsanwaltes nicht unterschrieben bei Gericht eingereicht wurde.

Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regelmäßig nicht zurückgegriffen werden.

Es genügt, wenn ein Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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