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Obsiegender Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten einer Einziehungsklage beteiligen; § 16 Abs. 4, 18 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 356/93, 03.05.1996
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§§ 16 Abs. 4, 18, 51 WEG; Art 14 GG

1. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG, auf welche in § 2 der Teilungserklärung Bezug genommen ist, betrifft die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander.

2. Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. = WM 1986, 152).

3. Dies gilt nicht nur für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der klagenden Miteigentümer, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Miteigentümers.

4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 WEG hat im Ergebnis lediglich zur Folge, daß der von dem Entziehungsprozeß betroffene Miteigentümer im Innenverhältnis trotz Obsiegens einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat, und zwar normalerweise (falls nichts anderes vereinbart ist) nach dem Verhältnis seines Anteils an der Eigentümergemeinschaft.

5. In der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 WEG ist anerkannt, daß nach § 242 BGB eine Korrektur der Kostenhaftung nach § 16 Abs. 4 WEG stattfinden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Eigentümer keinerlei ausreichend begründeten Anlaß zu der Erhebung der Entziehungsklage gegeben hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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