Detailansicht Urteil
Fristlose Kündigung psychisch kranker Mieter bei Störung des Hausfriedens; §§ 543, 546, 569 BGB
AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Berlin-Wedding, AZ: 7 C 148/12, 25.06.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 218/03, 08.12.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: psychisch gestörter mieter Abwägung Rechtsanwalt frank Dohrmann Mitmieter Bottrop Beleidigung nächtliche Ruhestörung bedrohung Kündigung ordnungsgemäße fristlose Zumutbarkeit Gewalt körperliche
Ähnliche Urteile
- Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
- Mieter mißachtet Hausverbots eines Besuchers - fristlose Kündigung; § 543 Abs. 1 S 1 BGB
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Nachbarrecht Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Schimmel Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Verwalter Verkehrsunfall Protokoll Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Veränderung Verwaltungsbeirat Organisationsbeschluss Abschleppen Tierhaltung Treppenlift Abmahnung Teilungserklärung Miete Beschluss Garage Kündigung Nutzungsentschädigung Arzthaftung Anfechtungsklage Gemeinschaftseigentum Wurzeln Mietminderung Makler Beirat Sondereigentum Kurioses Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!