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Verwalter darf bei entsprechender Vereinbarung in der Teilungserklärung die Solvenz des Erwerbers umfassend prüfen; § 12 Abs. 2 WEG
LG Köln, AZ: 29 T 96/14, 08.09.2014
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Wird die Veräußerung von Wohneigentum in der Teilungserklärung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht, kann dieser vor seiner Zustimmung eine umfassende Prüfung der Solvenz des Erwerbers vornehmen.

Wenn bereits einigermaßen konkret absehbar erhebliche finanzielle Belastungen durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen auf den einzelnen Eigentümer zukommen, entspricht es einem berechtigten Interesse des Verwalters auch die diesbezügliche Bonität zu klären. Die mangelnde Sicherheit für die Erfüllung der Lastenbeitrags- und Finanzierungsverpflichtungen ist ein anerkannter wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 2 WEG (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 19. Auflage 2010, § 12 Rn. 10).

Den Veräußerer trifft zumindest eine Nebenpflicht alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Verwalter (oder der Gemeinschaft) die Erfüllung der Prüfungspflicht zu. erleichtern bzw. den Erwerber zur Selbstauskunft zu veranlassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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