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Änderung der Kostenverteilung bei Vorliegen von sachlichem Grund
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/10, 10.06.2011
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In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer zur Vermeidung von willkürlicher Entscheidungen dazu berechtigt, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Änderung der Kostenverteilung vorzunehmen. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu werten.

Setzt die Teilungserklärung für die Änderung eine 2/3-Mehrheit voraus und wird dabei der Bezugspunkt der qualifizierten Mehrheit nicht konkretisiert, ist die Klausel vor dem Hintergrund der mit baulichen Veränderungen typischerweise einhergehenden erheblichen finanziellen Folgen nächstliegend dahin auszulegen, dass die Abänderung eine 2/3-Mehrheit aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, aaO).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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