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Archtitekt muss Wunschvorstellungen des Bauherrn im Rahmen des Machbaren realisieren; §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB
OLG Hamm, AZ: 12 U 184/12, 07.05.2014
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Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren sind, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung - aus seiner Sicht unvermeidlich - seine Wunschvorstellung aufgibt.

Denn es obliegt dem Architekten, diese vom Bauherrn skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitestmöglich zu realisieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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