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Zuständigkeit der WEG-Gerichte gilt auch für Streitgenossen, die nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft sind; § 72 Abs. 2 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 26/14, 03.07.2014
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OLG Hamburg, AZ: 6 AR 9/15, 03.06.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitgenosse Nebenintervenient bauliche Veränderung Rückbau Klage WEG Berufung Sonderzuständigkeit rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Berufungsgericht WEG-Sache
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