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Eigenbedarf muss nur bis zum Kündigungszeitpunkt vorliegen; §§ 123, 280 ff, 823 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 351/12, 04.09.2014
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Sofern der Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich abschließt, nachdem er Ersatzwohnraum gefunden hat, kann die Generalquittung nur als Verzicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehenden Eigenbedarfs zugunsten der Tochter der Vermieterin ausgelegt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem eine Andienpflicht besteht oder der Fortfall des Eigenbedarfs zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt bestand im vorliegenden Fall noch Eigenbedarf der Tochter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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