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Zum Schadensersatz eines Wohnungseigentümers bei Unbewohnbarkeit der Wohnung während Sanierungsarbeiten; §§ 535, 557b BGB; 14 Nr. 4, 16 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 177/12, 16.07.2014
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Mietverträge über Räume, die nach dem Vertragszweck zur Weitervermietung oder zu anderweitigen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sind keine Wohnraummietverträge. Dieses gilt auch, wenn eine juristische Person Räumlichkeiten anmietet, um sie dem Geschäftsführer als Wohnung zu überlassen.

Es kann dahin stehen, ob eine vereinbarte Index-Klausel gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, denn gemäß § 8 PrKG tritt die Unwirksamkeit der Preisklausel erst zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein. Eine Klausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, nicht wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG auf Erstattung der ihm durch die Instandsetzung entstandenen Schäden. Hierzu gehört der Ausfall der mit dem Mieter vereinbarten Miete.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit des bei der Instandhaltung und Instandsetzung entstehenden Schadens ist weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt daher. Ein entsprechender Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Eine Kürzung des Anspruchs um den Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers hat nicht zu erfolgen.

Nicht bereits im Wege des Schadensausgleiches, sondern erst auf der Ebene der Verteilung der aufgewandten Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer - üblicherweise im Rahmen der Jahresabrechnung - ist sodann - gegebenenfalls - auch der beeinträchtigte Eigentümer selbst an diesen Kosten zu beteiligen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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