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Zur Bestimmtheit eines Beschlusses auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums; § 21 Abs. 5 WEG
AG Dortmund, AZ: 512 C 13/14, 26.08.2014
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Grundsätzlich können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden.

Wegen der Bedeutung des Beschlusses muss sich der Umfang der übertragenen Ansprüche aus ihm deutlich ergeben. Neben dem Kostenrisiko hat ein solcher Beschluss auch Sperrwirkung was die Geltendmachung von Individualansprüchen durch den einzelnen Eigentümer angeht. Auch deshalb muss klar sein, welche Ansprüche von wem die Gemeinschaft an sich gezogen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung ansichziehen Baumangel Gewährleistung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung Individualanspruch