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Kein Verbot der Fütterung streunender Katzen auf dem eigenen Grundstück; §§ 862, 1004 BGB
LG Itzehoe, AZ: 2 O 489/86, 16.03.1987
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Die Fütterung wild streunender Katzen stellt allenfalls unter Hinzutreten weiterer Umstände eine Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes dar.

Ein Grundstückseigentümer könnte daher aus §§ 1004 Abs. 4, 862 BGB nicht das Unterlassen der Fütterung der Katzen selbst verlangen, sondern allenfalls Unterlassung der daraus resultierenden Beeinträchtigungen.

Haben sich die Katzen auch schon vor der Fütterung in der Kleingartensiedlung aufgehalten, hätten sie sich auch ohne die Fütterungen auf dem Grundstück des Klägers aufhalten können.

Darüber hinaus ist die Unterlassungsklage auch deswegen abzuweisen, weil nach der Überzeugung der Kammer in Anbetracht des unstreitig verringerten Katzenbestandes in der Kleingartensiedlung und im Hinblick auf das seit April 1985 im wesentlichen unstreitig veränderte Fütterungsverhalten des Beklagten "weitere Beeinträchtigungen" des Klägerischen Grundstücks im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 bzw. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr zu besorgen sind.
Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtrig sein, auch wenn die Ausführungen des LG Itzehoe zur Wiederholungsgefahr sicherlich diskussionswürdig sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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