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Angekündigter Vorbehalt des Mieters zur Ersatzvornahme der Mängelbeseitigung schließt das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages nicht aus; §§ 242 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB
OLG Celle, AZ: 2 U 83/14, 15.07.2014
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Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch nach Vertragsschluss wieder entzogen wird. Eine teilweise Entziehung des Mietgebrauchs in diesem Sinne liegt auch darin, dass die Mietsache mangelhaft im Sinne des § 536 BGB wird.

Ein WC, das aufgrund baulicher Mängel dauernd zu verstopfen droht und bereits wiederholt verstopft war, ist per se mangelhaft.

Wenn dem Vermieter binnen angemessener Frist die Mangelbeseitigung nicht möglich ist, ist eine Fristsetzung entbehrlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2010, I-10 U 74/09).

Der Vorbehalt, eine Mangelbeseitigung abzulehnen und die Mängel im Wege der Ersatzvornahme sodann auf Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen, beinhaltet keine Androhung, also die Ankündigung, genau diese Rechte bei Fristablauf zu ergreifen. Wenn sich jedoch eine Vertragspartei lediglich vorbehält, von einem bestimmten Mängelgewährleistungsrecht Gebrauch zu machen, bedeutet dies nicht, dass die Mieterin von diesem Recht in jedem Fall Gebrauch machen wird, und insbesondere nicht, dass die Mieterin andere Rechte nicht ausüben wird.

Wer sich Rechte vorbehält, macht nur darauf aufmerksam, dass ihm diese Rechte zustehen, um seinem Begehren, den Mangel binnen gesetzter Frist zu beseitigen, Nachdruck zu verleihen. Er wird im Falle des Fristablaufs endgültig entscheiden, ob er von diesen Rechten Gebrauch macht. Dass er im Falle eines erfolglosen Fristablaufs keine anderen, genauso möglichen rechtlichen Konsequenzen ziehen wird, und auf diese faktisch sogar einstweilen bis zu einer erneuten Fristsetzung verzichtet, will er ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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