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Mobiler Mieter muss 18 km Anfahrt zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung hinnehmen; §§ 242, 269, 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB
AG Berlin-Köpenick, AZ: 17 C 11/14, 04.04.2014
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Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Belegprüfung der Nebenkostenabrechnung im näher gelegenen Servicebüro des Vermieters.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geschäftsräume sich in der gleichen Stadt befinden.

Einem mobilen Mieter ist es zuzumuten, 18 km für die Einsicht in die Abrechnungsbelege zum Vermieter zu fahren.

Sofern in der Vergangenheit der Vermieter die Einsichten im Servicebüro ermöglicht hat, kann der Mieter aus dieser Gefälligkeit keinen Anspruch herleiten.
Dass der Mieter innerhalb den politischen Grenzen einer Stadt die Belegprüfung in den Geschäftsräumen des Vermieters vornehmen muss, ist einhellige Rechtsprechung. Deshalb darf aus der hier festgestellten Entfernung von 18 km zwischen Wohnung des Mieters und Büro des Vermieters keine Verallgemeinerung vornehmen, wenn der Vermieter außerhalb der politischen Stadtgrenze sein Büro besitzt. Ob dann die 18 km für den Mieter noch hinnehmbar sind, dürfte zweifelhaft sein, (vgl. AG Günzburg, Az.: 2 C 837/13).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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