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Mobiler Mieter muss 18 km Anfahrt zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung hinnehmen; §§ 242, 269, 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB
AG Berlin-Köpenick, AZ: 17 C 11/14, 04.04.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Dass der Mieter innerhalb den politischen Grenzen einer Stadt die Belegprüfung in den Geschäftsräumen des Vermieters vornehmen muss, ist einhellige Rechtsprechung. Deshalb darf aus der hier festgestellten Entfernung von 18 km zwischen Wohnung des Mieters und Büro des Vermieters keine Verallgemeinerung vornehmen, wenn der Vermieter außerhalb der politischen Stadtgrenze sein Büro besitzt. Ob dann die 18 km für den Mieter noch hinnehmbar sind, dürfte zweifelhaft sein, (vgl. AG Günzburg, Az.: 2 C 837/13).
Verbundene Urteile
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LG Berlin I, AZ: 65 S 233/13, 11.06.2014
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AG Günzburg, AZ: 2 C 837/13, 28.10.2013
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LG Berlin I, AZ: 65 S 141/12, 12.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Betriebskostenabrechnung Prüfungsunterlagen Einsichtnahme Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fahrtkosten Mobilität Anreise Nebenkostenabrechnung
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