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Bei Änderung des Kostenverteilerschlüssels muss § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 der HeizkostenVO beachtet werden; §§ 16 Abs. 3, 46 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 127/12, 03.12.2013
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Den Wohnungseigentümern kommt im Rahmen vom § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen, da jede Änderung des Verteilungsschlüssels sich zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Eigentümers auswirkt.

§ 16 Abs. 3 WEG räumt den Eigentümern aber die Kompetenz ein, einen in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssel auch durch bloßen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen, da jede Änderung des Verteilungsschlüssels sich zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Eigentümers auswirkt.

Die in § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 der HeizkostenVO für die Änderung des Verteilungsmaßstabs verlangten sachlichen Gründe stellen ebenfalls nur eine Ausprägung des im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG geltenden Willkürverbots dar.

Ein Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung der Heizlosten ist auch dann rechtswidrig, wenn er auf die Wohnfläche, nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt.

Ob eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von beheizter Wohnfläche in Wohnfläche anlässlich der Beschlussfassung möglicherweise gar nicht beabsichtigt war, kann dahin gestellt bleiben. Eigentümerbeschlüsse sind aufgrund ihrer Wirkung gegenüber Sondernachfolgern objektiv und normativ auszulegen.

Ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die derzeitige Verteilung der Warmwasserkosten die Kläger oder andere Eigentümer in irgendeiner Weise benachteiligt, oder aufgrund welcher sonstigen Umstände eine anderweitige Verteilung angebracht wäre, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Abänderung der bisher geltenden Kostenverteilung im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG.
Endlich mal wieder eine Entscheidung, die klar und unmissverständlich das geltende WEG anwendet und dabei auch noch zu einem richtigen Ergebnis gelangt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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