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Ein WEG-Verwalter kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Kosten für die Terminswahrnehmung festsetzen lassen; §§ 91 Abs. 1, 104 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 102/13, 07.05.2014
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Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin.
Endlich hat der BGH einmal zu der Frage Stellung bezogen, ob und in welchem Umfang ein WEG-Verwalter seine Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem neuen WEG-Recht festsetzen kann. Den zum Teil abenteuerlichen Rechtsauffasungen von Abrechnung nach RVG/BRAGO bis zur stundenweisen Abrechnung des verwalters für die gesamte Prozessbetreuung mit der Folge der Geltendmachung höherer Kosten, als es die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei geringen Streitwerten erfordert hätte, wurde bisher alles vertreten. Die hier getroffene Entscheidung des BGH ist insgesamt begrüßenswert und beendet zugleich die Goldgräberstimmungen bei der einen oder anderen Hausverwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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