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falsche Abrechnung einzelner Positionen der Betriebskosten kein formeller Mangel
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 240/10, 18.05.2011
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Bei Falschabrechnung der Betriebskosten, hat sich der Mieter innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Vermieter dazu zu äußern. Dies betrifft auch Betriebskosten die pauchal zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden sind. Durch eine Falschabrechnung kommt es nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen. Dies betrifft auch Betriebskostenabrechnungen, wo die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig sind oder auch wo die Sollzahlung von der Istzahlung abweicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führen (formelle) Mängel, die nur einzelne Kostenpositionen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden können (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 11; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 42). Das Gleiche gilt für inhaltliche Mängel. Rechnet der Vermieter Kosten ab, für die eine Pauschale vereinbart ist, bleiben diese im Falle fristgemäßer Einwendung des Mieters unberücksichtigt; eine etwaige Nachforderung des Vermieters, die sich aus den übrigen Positionen ergibt, bleibt davon unberührt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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