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Hat der Käufer eines Grundstücks das Erbbaurecht als Grundstückseigentümer erworben, gehört der Erbbauzins nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3 GrEStG zur Gegenleistung.
BFH München, AZ: II R 63/06, 14.11.2007
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Hat der Käufer eines Grundstücks das Erbbaurecht als Grundstückseigentümer erworben, gehört der Erbbauzins nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3 GrEStG zur Gegenleistung.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung gehört damit grundsätzlich auch der nach § 13 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu kapitalisierende Wert der Erbbauzinsverpflichtung.

Erwirbt der Käufer eines Grundstücks das Erbbaurecht; bleibt die als Reallast verdinglichte Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in diesen Fällen zwar bestehen und erlischt gemäß § 889 BGB nicht durch Konsolidation, d.h. durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim erwerbenden Grundstückseigentümer; in dessen Person entsteht vielmehr eine Eigentümerreallast. Diese stellt aber keine Belastung für den das Erbbaurecht erwerbenden Grundstückseigentümer dar, weil keine Leistungspflicht einer anderen Person gegenüber gegeben ist.

BFH, Urteil vom 14.11.2007; Az.: II R 63/06
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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