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Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; §§ 599, 690 BGB
OLG Celle, AZ: 5 U 168/13, 03.04.2014
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Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis.

Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies im vorliegenden Fall aus den Gesamtumständen. Eine solche Haftungsmilderung kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich aufgrund besonderer Umstände einem ausdrücklichen Ansinnen des Schädigers nach einer solchen Haftungsmilderung billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, III ZR 87/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007, 13 U 62/05).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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