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Nach der Enthaftungserklärung kann der Insolvenzverwalter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr geltend machen; § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 136/13, 22.05.2014
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Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück.

Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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